Rondo Kraftwerk

3. Dezember, 2023

Das Rondo Kraftwerk ist ein kombiniertes thermisches Kraftwerk in dem nicht gefährliche Abfälle, Biomasse und bei Bedarf Erdgas verbrannt werden sollen, um dadurch Wärmeenergie und elektrischen Strom zu erzeugen.

Es ist dies das Projektvorhaben der Projektwerberin – der Ganahl AG – die dieses Vorhaben auf ihrem Betriebsgelände in Frastanz realisieren möchte.

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(Hinweis: die fett gedruckten, gelben und roten Worte sind Links – falls Sie darauf klicken kommen Sie zum entsprechenden Beitrag).

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Probleme beim Projektvorhaben „Rondo Kraftwerk“:

Bei diesem Projektvorhaben der Ganahl AG ist das Hauptproblem, dass es zwischen bestehende Wohnhäuser im Ort Frastanz gebaut werden soll (siehe dazu: Abbildung-1 zeigt den Nahbereich des vorgesehenen Standorts und Abbildung-2 zeigt die weitere Umgebung inklusive Ortszentrum von Frastanz).

Neben der Nähe zu den Wohnhäusern – das Kraftwerk würde direkt in das schutzwürdige Siedlungsgebiet (siehe UVP-G, Anhang 2, Kategorie E) gebaut werden – steht es auch in sonstiger Hinsicht an einem problematischen Standort.

Das Rondo Kraftwerk würde –  falls es von der Vorarlberger Landesregierung an diesem Standort bewilligt wird – in einem relativ engen Talkessel mit häufiger Inversion stehen (häufige Dunst und Nebelbildung führt zur Konzentration der Luftschadstoffe in der Atemluft -> häufige Geruchsbelästigung; -> erhöhte Gefährdung der Gesundheit der Bewohner und sonstige Belastung der Umwelt).

Dabei ist der Standort Frastanz wegen seiner Lage auch derzeit schon durch Luftschadstoffe hoch belastet (Verkehrsbelastung, Abgase aus dem östlichen Tunnelausgang des Amberg-Tunnels, an der Verkehrsachse in die Schweiz, FL und nach Deutschland gelegen usw. – dabei potenzieren sich die Luftschadstoffe durch die Inversion).

Unklar ist auch der Status der sogenannten „Biomasse„, weil hier nicht nur „Frischholz und Waldhackgut, sondern auch Faserschlämme aus eigener Produktion“ – aus der Altpapierverarbeitung stammend – verbrannt werden sollen (siehe Bescheid Seite 4, letzter Absatz).

Hier stellt sich nämlich die Frage: Sind die Faserschlämme – die aus der Altpapierverarbeitung stammen – als „Biomasse“ anzusehen bzw. im Rahmen des UVP-Festellungsverfahrens zu bewerten?

Und unklar ist auch, ob die Luftschadstoffe, die aus der Verbrennung der „Biomasse“ stammen, im gegenständlichen Einzelfall gemäß UVP-G im derzeit laufenden UVP-Feststellungsverfahren gar nicht berücksichtigt werden sollen – weil sie gemäß AbfallwirkschaftsgesetzAWG nicht als Abfall iSd AWG 2002 anzusehen“ sind? (siehe Bescheid, Seite 4 letzter Absatz)

Wegen der problematischen Lage des Projektvorhabens ist unter anderem auch das Trinkwasser der Nachbargemeinde Göfis und der Stadt Feldkirch gefährdet.

Wegen diesen und weiteren Problemen haben mündige Bürger – als Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen den in 1. Instanz ergangenen Bescheid ihre Beschwerde eingebracht (siehe dazu aufgelistete Beschwerden im Beitrag aktueller Verfahrensstand).

Nun ist mit dieser Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht befasst.

 

Gibt es beim Projektvorhaben „Rondo Kraftwerk“ „belastbare Daten“?

Im Vorfeld der Verwirklichung des ProjektvorhabensRondo Kraftwerk“ können durch Messungen zwar tatsächlich feststellbare Daten erhoben werden.

So zum Beispiel welche Luftschadstoffe in welcher Konzentration bei bestimmten Witterungsbedingungen an den jeweiligen Messstellen auftreten.

Es kann diesbezüglich also eine Messung der Luftschadstoffe durchgeführt werden – z. B. welche Werte (Konzentration der einzelnen Luftschadstoffe an einem bestimmten Ort – etwa beim Gemeindeamt in Frastanz) auftreten.

Verlässliche Vorhersagen – im Sinn von „belastbaren Daten“ kann man dadurch jedoch nicht gewinnen.

Man kann dadurch im Vorhinein – vor Verwirklichung des Vorhabens – nicht quantitativ begründet wissen, wie die Auswirkungen auf die Umwelt nach  Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich sein werden.

In diesem Sinn kann man die zu erwartende „Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens“ ( siehe § 3 Abs. 5  Z 3  UVP-G) nicht durch „belastbare Daten“ begründet im Vorhinein wissen.

Hierbei handelt es sich immer um das subjektive Wissen bzw. um die Prognose einer Person/Fachperson respektive um deren: Feststellung, Beschreibung und Bewertung (§ 1 Abs. 1 UVP-G) die nur „Prognosecharakter“ hat (vgl. mit Seite 10, 2 Absatz des Bescheides vom 03.10.2023).

Man kann also festhalten: Eine quantitative Begründung der Bewilligung des Vorhabens durch „belastbare Daten“ ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Qualitativ können allerdings, die durch das Vorhaben auftretenden Auswirkungen auf die Umwelt durch entsprechende Argumentation begründet: „festgestellt, beschrieben und bewertet“ werden (§ 1 Abs. 1 UVP-G)

Und hier wird die Plausibilität den Sachverhalt entscheiden, falls von Projektwerber-Seite einerseits und von Beschwerdeführer-Seite anderseits gegensätzliche Sichtweisen vorgetragen werden.

Die befasste Behörde und gegebenenfalls das befasste Gericht kann den Sachverhalt nur durch die plausiblere Argumentation begründet entscheiden, wobei diese allerdings durch Fakten/technische Kenndaten/“belastbare Daten“ etc. gestützt wird.

Und dabei fallen im gegebenen Einzelfall natürlich die bereits im Vorfeld ermittelten Daten – etwa die derzeit schon messbaren Werte der Konzentration der Luftschadstoffe und auch die sonstigen Argumente (Konzentration der Luftschadstoffe im Kaltluftsee bei Inversion, weitere diesbezügliche Komplikation durch den hohen Dampfausstoß infolge der Wellpappe-Fabrikation usw.) – ins Gewicht.

Wie hoch die Werte nach Verwirklichung des Projektvorhabens – z. B. bei maximal ungünstiger Witterung (tief liegender dichter Nebel bei Windstille) – im Nahbereich des Rondo Kraftwerks – oder im Ortszentrum von Frastanz – tatsächlich sein werden, dies kann im Vorhinein grundsätzlich nicht durch eine technische- und/oder sonstige wissenschaftliche Methoden bestimmt werden – eben, weil dies prinzipiell nicht möglich ist.

Eine derartige Vorhersage (= Prognose) beruht immer auf einer nicht durch Tatsachen überprüfbaren Vorstellung bzw. auf einer bloßen Idee.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine belastbare Vorhersage möglich ist.

Und zwar weder im Rahmen einer Grobbeurteilung – wie sie im UVP-Feststellungsverfahrens von der Behörde vorzunehmen ist, noch im Rahmen einer Feinbeurteilung (Detail-Beurteilung/Detail-Prüfung) beim allenfalls in Zukunft durchzuführenden UVP-Verfahren (dabei wird der Sachverhalt lediglich eingehender/detaillierter beleuchtet bzw. geprüft).

Immer gründet sich die Entscheidung bei einer derartigen Bewilligung auf Vorstellungen, die im Vorhinein nicht durch Fakten begründet überprüft/bewiesen werden können.

Mit anderen Worten es gibt dafür keinen allgemein gültigen Beweis – respektive gibt es hier kein objektives Wissen das die Entscheidung zu begründen vermag.

Und daher ist mit der Bewilligung des VorhabensRondo Kraftwerk„- an diesem problematischen Standort – eine sehr große Verantwortung verbunden, die von der der befassten Landesregierung zu tragen ist.

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