Behördliches

17. August, 2024

Die Bewilligung des Rondo Kraftwerk  hat auch eine behördliche Dimension.

Es ist nämlich Aufgabe der Behörde das Vorhaben „Rondo Kraftwerk“ der Projektwerberin auf Grundlage der bestehenden Gesetze zu prüfen um der Vorarlberger Landesregierung – also den derzeit verantwortlichen Personen in der Vorarlberger Politik – die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung zu liefern.

Dabei werden von den einzelnen Fachabteilungen der Behörde unter anderem fachliche Gutachten geliefert, und allenfalls kommen noch sonstige externe Fachgutachten/Expertisen dazu, die letztlich diese Entscheidungsgrundlage bilden.

Erst auf Grundlage dieser Gutachten können sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf Umwelt – und hier insbesondere auch auf die betroffenen Bewohner fachlich geschätzt bzw. beurteilt werden.

Man denke die Auswirkungen der zusätzlichen Luftschadstoffe – insbesondere der PFAS – auf den wertvollen Grundwasserkörper im Walgau bzw. auf diesen Schatz der Natur?

Und in diesem Zusammenhang auch auf die Auswirkung auf die betroffenen Bewohner.

Wird man hier von Weitsicht in der politischen Entscheidung sprechen können, wenn dieser Grundwasserkörper – längerfristig betrachtet – irreversibel gefährdet wird?

Und als Folge die betroffenen Bewohner das Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser nützen können?

Vorab müssen also die Basisgutachten: Lufthygiene, Deposition von Luftschadstoffen auf Grund und Boden vorhanden sein, damit fachlich qualifiziert die Auswirkungen auf die Umwelt durch fachliche Schätzung beurteilt werden können.

Wie kann ohne Berücksichtigung der Deposition der Luftschadstoffe qualifiziert die Auswirkung auf die Umwelt beurteilt werden?

Dabei wird es – im Hinblick auf den Standort des Rondo Kraftwerks – erforderlich sein die Auswirkung der Inversion auf die Deposition der Luftschadstoffe angemessen zu berücksichtigen.

Erst dann können die Auswirkungen auf die Umwelt – und hier insbesondere auch auf die betroffenen Bewohner durch ein qualifiziertes humanmedizinisches Gutachtens beurteilt werden.

Ebenso können erst dann die Auswirkungen des Vorhabens mittelbar – also die längerfristigen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper im Walgau – und im Weiteren auf die Grundwasserströme und somit auf den Grundwasserkörper im nahe gelegenen Rheintal – nämlich im Bereich: Feldkirch / Meiningen (also im Bereich der sogenannten Ringleitung) qualifiziert fachlich beurteilt werden.

Und ebenso können in gleicher Weise erst dann noch Vorliegen der genannten Basisgutachten die Auswirkungen auf die Natur – hier insbesondere auf die Biotope – die häufig im Kaltluftsee des Walgau gelegen sind – fachlich qualifiziert einschätzt werden.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß dem AWG-Verfahren hat sich gezeigt, dass diese umfassende Abklärung von Seiten der befassten Behörde bisher nicht erfolgt ist.

Es fehlt weiterhin ein meteorologisches Gutachten, das die örtlichen Gegebenheiten am Standort berücksichtigt, weiters fehlt ein Gutachten zur Deposition der Luftschadstoffe.

Dies bedeutet, dass die essenziellen Entscheidungsgrundlagen derzeit noch nicht vorhanden sind.

Und demgemäß war allein schon aus diesem Grund eine ins Detail gehende fachliche Beurteilung der Auswirkungen in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 und am 24.04.2024 nicht möglich.

Vielmehr hätte die Behörde im Vorfeld der Verhandlung diese fehlenden Fachbefunde von der Projektwerberin  einfordern müssen.

Warum hat sie das nicht getan?

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Es geht hier nämlich nicht nur um die Interessen und die Rechte der Projektwerberin sondern auch um die der betroffenen Bewohner.

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